Kirchenkreis
Die Kreissynode leitet den Kirchenkreis
Der Kirchenkreis Essen ist die Gemeinschaft der in ihm zusammengeschlossenen 26 Kirchengemeinden, Gemeindeübergreifenden Dienste und Einrichtungen. Er achtet darauf, dass die Kirchengemeinden ihren Auftrag erfüllen und die nötige Zusammenarbeit stattfindet. Der Kirchenkreis unterstützt die Kirchengemeinden und fördert deren Zusammenarbeit und Kommunikation; er regt gemeinsame Projekte an und sorgt für ihre Koordination. Der Kirchenkreis wirkt bei landeskirchlichen Aufgaben mit.
Die Kreissynode leitet den Kirchenkreis und trägt die Gesamtverantwortung. Sie ist insbesondere zuständig für Grundsatzentscheidungen über Zielsetzung, Planung und Durchführung der Arbeit im Kirchenkreis.
Das Wort Synode stammt aus dem Altgriechischen und bedeutet „Zusammenkunft“, „gemeinsamer Weg“. In der Geschichte des frühen Christentums wurden die Wörter „Konzil“ und „Synode“ oft synonym benutzt. Im wörtlichen Sinne ist die Kreissynode eine parlamentarische Tagung („Kirchenparlament“).
Aufgaben, Rechte und Pflichten
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kreissynode sind in der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland geregelt. Die Kreissynode...
- leitet den Kirchenkreis;
- sorgt dafür, dass der Kirchenkreis seinen Auftrag gemäß Artikel 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland erfüllt;
- fördert die Gemeinschaft der im Kirchenkreis verbundenen Kirchengemeinden und pflegt den Zusammenhalt mit der gesamten Kirche;
- bemüht sich um eine ausreichende Versorgung der Kirchengemeinden;
- führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden und Verbände einschließlich der Vermögens- und Finanzverwaltung sowie über die Mitarbeitenden im Kirchenkreis;
- wählt die Superintendentin oder den Superintendenten und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie die Abgeordneten zur Landessynode;
- sorgt für die Errichtung der notwendigen kreiskirchlichen Pfarrstellen;
- errichtet die notwendigen Stellen für andere kreiskirchliche Mitarbeitende;
- erledigt die Vorlagen des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung und beschließt über Anträge der Kirchengemeinden und der kreissynodalen Fachausschüsse;
- wählt die Mitglieder und die Vorsitzenden der Fachausschüsse, sowie die Vorsitzenden der anderen Ausschüsse;
- beschließt die Kollekten des Kirchenkreises im Rahmen des landeskirchlichen Kollektenplanes;
- stellt die Haushaltspläne für den Kirchenkreis fest und erteilt die Entlastung.
Die Tagungen der Kreissynode sind öffentlich, soweit nicht Angelegenheiten der Seelsorge oder sonstige Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, verhandelt werden. Im Übrigen kann die Kreissynode im Einzelfall Nichtöffentlichkeit beschließen. Die Kreissynode des Kirchenkreises Essen tritt zweimal im Jahr, in der Regel im Mai oder Juni und im November, zusammen. Zwischen diesen Tagungen leitet der gewählte Kreissynodalvorstand im Auftrag der Kreissynode den Kirchenkreis.
Zusammensetzung
Im Kirchenkreis Essen wird die Zusammensetzung der Kreissynode durch Artikel 99a der Kirchenordnung bestimmt. Die Kreissynode besteht demnach aus den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes; den Abgeordneten der Kirchengemeinden; den berufenen Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen des Kirchenkreises sowie den vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitgliedern, die verschiedene Arbeitsbereiche und Gruppierungen im kirchlichen Leben repräsentieren.
Die Kreissynode des Kirchenkreises Essen hat 157 Mitglieder. Die Zahl der Pfarrerinnen, Pfarrer und Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt darf die Zahl der übrigen Abgeordneten nicht übersteigen. Die Zahl der berufenen Mitglieder darf 10 Prozent der Zahl der Abgeordneten der Kirchengemeinden nicht überschreiten. Für jede Abgeordnete und jeden Abgeordneten sind nach Möglichkeit eine 1. Stellvertreterin oder ein 1. Stellvertreter und eine 2. Stellvertreterin oder ein 2. Stellvertreter zu wählen. Eine Wahlperiode dauert vier Jahre; danach werden die Mitglieder der Kreissynode neu durch die Kirchengemeinden entsandt bzw. durch den Kreissynodalvorstand berufen.
Zwischen den Tagungen der Kreissynode wird der Kirchenkreis durch den Kreissynodalvorstand geleitet. Die Verantwortung für die Leitung des Kirchenkreises liegt in den Händen der Superintendentin oder des Superintendenten, die bzw. der den Vorsitz der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes ausübt. Unbeschadet der Verantwortung des Kreissynodalvorstandes und vorbehaltlich der Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten, können gemäß der Satzung des Kirchenkreises Aufgaben auf andere Mitglieder des Kreissynodalvorstandes übertragen werden. So nimmt im Kirchenkreis Essen die Assessorin bzw. der Assessor die Aufsicht über die meisten Gemeindeübergreifenden Dienste und Einrichtungen des Kirchenkreises wahr; die bzw. der Skriba ist insbesondere für die Aufsicht über die Kirchengemeinden zuständig.
Gemeindeübergreifende Dienste und Einrichtungen
Um den Auftrag der Kirche zu erfüllen, hat die Kreissynode die folgenden Gemeindeübergreifenden Dienste und Einrichtungen errichtet:
- Aktion Menschenstadt/Behindertenreferat
- Erwachsenenbildung/Bildungswerk
- Gehörlosen- und Schwerhörigenseelsorge
- Jugendarbeit/Geschäftsstelle des Jugendverbandes Evangelische Jugend Essen
- Krankenhausseelsorge
- Kreiskantorat
- Notfallseelsorge
- Religionsunterricht an Allgemeinbildenden Schulen/Schulreferat
- Religionsunterricht an Berufsbildenden Schulen
- Straffälligen- und Strafentlassenenseelsorge
- Studierendenzentrum „die BRÜCKE“
- Telefonseelsorge
Ausschüsse, Beiräte und Synodalbeauftragte
Zur Erfüllung von Aufgaben, sowie um einzelne Arbeitsbereiche zu begleiten, bildet die Kreissynode Fachausschüsse, Ausschüsse und Beiräte und bestellt Synodalbeauftragte.
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Satzung des Kirchenkreises Essen
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